Vordergründig ist ein Richterhammer zu sehen, der gesenkt auf einem Pad liegt. Der Hammer steht für eine Entscheidungsverkündung der anstehenden Gesetzesnovelle.  Im Hintergrund sieht man zwei Vertragspartner, die sich händeschüttelnd einig sind. Zuzüglich ist ein Schreibbrett zu erkennen, welches ein Schriftblatt bespannt. Das Schriftblatt repräsentiert den Gesetzestext und den Entschluss der anstehenden Veränderung.

Was bedeutet das in der Praxis für junge Menschen mit Behinderungen?

In einer Pressekonferenz nach dem Ministerrat haben am 21. Juni 2023 Sozialminister Johannes Rauch und Arbeitsminister Martin Kocher eine Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Arbeitsmarktservicegesetzes angekündigt.

Diese soll 2024 in Kraft treten und sieht eine Neuregelung bezüglich Zuschreibung einer Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit vor. Die Möglichkeit einer Feststellung der Arbeitsunfähigkeit soll in Zukunft frühestens im Alter von 25 Jahren erfolgen und nicht wie bisher bereits im Jugendalter.

 

Damit sollen junge Menschen unter 25 Jahren mit gewissen körperlichen beziehungsweise kognitiven Behinderungen, die bisher als arbeitsunfähig galten, Zugang zu Angeboten des Arbeitsmarktservice (AMS) erhalten. Das Ziel ist es, allen jungen Menschen einen fairen Zugang zum regulären Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Bislang ist es so, dass die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) für das AMS feststellt, ob eine Person als „arbeitsfähig bzw. arbeitsunfähig“ einzuordnen ist. Junge Menschen mit Behinderungen werden nur unter der Voraussetzung vom Arbeitsmarktservice unterstützt, wenn sie als arbeitsfähig eingestuft werden. Personen, welche als arbeitsunfähig gelten, können aktuell nicht auf die Angebote des AMS zurückgreifen. In der Praxis heißt dies, dass sie nicht an Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen des AMS teilnehmen können und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht. Der Weg der betroffenen jungen Menschen mündet deshalb oft in Tagesstruktureinrichtungen. Personen in der Tagesstruktur sind jedoch lediglich unfallversichert und beziehen im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Leistungsanerkennung. Ein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis mit entsprechender Entlohnung und dem Erwerb von Pensionsversicherungszeiten besteht dabei nicht.

Mit der gesetzlichen Neureglung sollen sich die Chancen für junge Menschen mit Behinderungen erhöhen, einen Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitsplatz zu erlangen. Die von Eltern und Angehörigen viel kritisierte diskriminierende vorzeitige Zuschreibung einer „Arbeitsunfähigkeit“, wird damit aufgehoben. Die Novelle kann somit als ein wichtiger Schritt in ein eigenständigeres und selbstbestimmteres Leben für junge Menschen mit Behinderungen angesehen werden.

Bezüglich weiterer Entwicklungen zu diesem Thema werden wir Sie auf dem Laufenden halten.